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6. Recht der medizinischen Berufe

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz)

In der Fassung vom 4. September 1978

(GVBl. S. 1937, 1980 geänd. zuletzt durch G. v. 26. 9. 1994, GVBl. S. 379)

-Auszug-

Erster Teil

§1 Kammern

(1) Im Lande Berlin werden als Berufsvertretungen

1. der Ärzte die Ärztekammer,

2. der Zahnärzte die Zahnärztekammer,

3. der Tierärzte die Tierärztekammer,

4. der Apotheker die Apothekerkammer

errichtet (Kammern).

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Sie führen ein Dienstsiegel. Sie haben ihren Sitz in Berlin.

§4 Aufgaben, Ermächtigung

(1) Die Kammern haben die Aufgabe,

1. im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;

2. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, soweit nicht für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder besondere Zuständigkeiten bestehen;

3. die berufliche Fortbildung zu fördern;

4. aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt;

5. Berufsverzeichnisse zu führen;

6. die Berufsbildung und die Prüfung des Fachpersonals der Kammerangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zu regeln, soweit deren Berufsbildung und Prüfung nicht durch andere Vorschriften staatlich geregelt wird;

7. im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die ihnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen;

8. Aufgaben durchzuführen, die ihnen von der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(2) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammerangehörigen, deren Familien und Hinterbliebene schaffen. Die Kammern können Versorgungskassen ins Leben rufen, die nur auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Berücksichtigung bestehender Versorgungsverhältnisse errichtet werden dürfen. Für die im öffentlichen Dienst als Beamte tätigen Kammerangehörigen und diejenigen Kammerangehörigen, die einen der in §1 Abs. 1 genannten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausüben, darf die Teilnahme an derartigen Einrichtungen nicht zwingend sein; das gleiche gilt für Kammerangehörige, die als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen und einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung oder auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Grund ihres Anstellungsvertrages oder eines Dienstvertrages haben. Fürsorgeeinrichtungen können auch für die Hinterbliebenenversorgung oder auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Grund ihres Anstellungsvertrages oder eines Dienstvertrages haben. Fürsorgeeinrichtungen können auch für die Hinterbliebenen derjenigen Berufsangehörigen geschaffen werden, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit dieser Einrichtungen verstorben sind.

(3) Die Kammern sind ermächtigt, die Berufspflichten der Kammerangehörigen und der nach §2 Abs. 2 Nr. 2 nicht den Kammern angehörenden Berufsangehörigen in Berufsordnungen zu regeln. Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört insbesondere,

1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten;

2. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen; diese Verpflichtung bleibt auch bei der Führung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen bestehen; in den Berufungsordnungen ist vozusehen, daß eine Befreiung von der Teilnahmeverpflichtung am Notfalldienst aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung, außergewöhnlicher familiärer Belastung oder Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann;

3. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.

(4) Den Kammern obliegt die Regelung und Durchführung der Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Seitenanfang

§5a

(1) Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:

1. Namen

2. Akademische Grade und Titel

3. Anschriften

4. Geburtsdatum und -ort

5. Geschlecht

6. Staatsangehörigkeit

7. Ausbildung

8. Berufs- und Betriebserlaubnis

9. Weiter- und Fortbildung

10. Berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte

11. Telekommunikationsanschlüsse

12. Mitgliedschaft

13. Beitrags- und Gebührenpflicht

14. Bank- und andere Inkassoverbindungen

15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung

16. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals

17. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen.

Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.

(2) Die Kammern dürfen außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:

1. Namen und Geburtsdatum des Ehepartners und der Kinder

2. Beziehungen zu anderen Rechtenversicherungsträgern.

(3) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben nach §4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften.

(4) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Apothekenhelfer nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/ GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften

3. Geburtsdatum und -ort

4. Geschlecht

5. Staatsangehörigkeit

6. Vorbildung

7. Schulbesuch

8. Ausbildungsstelle

9. Ausbildungsverhältnis

10. Prüfungen

11. Gebühren.

(5) Die Kammern dürfen von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften

3. Geburtsdatum

4. Bankverbindung

5. Leistungen

6. Rentner-Krankenversicherung

7. Pfändungen

8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder

9. Bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(6) Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubildenden gemäß §3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489/ GVBl. S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften

3. Telekommunikationsanschlüsse

4. Geburtsdatum und -ort

5. Geschlecht

6. Staatsangehörigkeit

7. Datum und Ort des 2. Staatsexamens

8. Ausbildungsstätten

9. Ausbildungsverhältnis

10. Unterrichtsveranstaltungen.

(7) Die Kammern dürfen von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften

3. Geburtsdatum und -ort

4. Tätigkeitsbereich

5. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

6. Ausbildungsweg.

(8) Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten:

1. Namen

2. Anschriften

3. Funktion

4. Telekommunikationsanschlüsse.

7. Pflegegeld

Gesetz über Pflegeleistungen

In der Fassung vom 14. Juli 1986

(GVBl. S. 1106; geänd. zuletzt durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)

-Auszug -

§1 Leistungsberechtigte

(1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und Hilflose, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz. Hilflosen kann in medizinisch begründeten Härtefällen auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres Pflegegeld nach §2 Abs. 3 Satz 1 gewährt werden.

(2) Als ständiger Aufenthalt im Land Berlin gilt auch ein Aufenthalt in einer Heilanstalt, einem Krankenhaus, einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung im Land Berlin nicht möglich ist.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht erschöpfend geregelt ist.

(4) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die von Geburt an keinen Lichtschein wahrnehmen oder das Augenlicht später völlig verloren haben oder deren Sehvermögen so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/ 50 besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

(5) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung trotz ihrer Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen können, deren Sehschärfe aber auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/ 20 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

(6) Hilflose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd der Pflege bedürfen.

(7) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn sie wegen schwerer Sprachstörungen in ihrer Erwerbstätigkeit um mehr als 95 v. H. gemindert sind.

§10a

(1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das für Soziales zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen

Vom 21. Dezember 1993

(GVBl. S. 662)

Auf Grund des § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) wird verordnet:

§1

Die mit der Durchführung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) befaßten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen folgende personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeiten:

1. den Namen,

2. den Geburtsnamen und das Geburtsdatum,

3. den Familienstand,

4. die Staatsangehörigkeit,

5. die Wohnsitzanschrift in Berlin,

6. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,

7. den ständigen Aufenthalt,

8. den derzeitigen Aufenthalt,

9. Aufenthalte in Krankenhäusern, Kliniken, Hospitalen oder vergleichbaren Einrichtungen in den letzten zwei Jahren,

10. die Kostenträger zu Nummer 9,

11. die Höhe und den Zeitraum der Kostenträgerschaft,

12. die Krankenversicherung,

13. die Art und Ursache der Krankheit oder Behinderung,

14. die Anerkennung als Schwerbehinderter und das Merkzeichen,

15. die Anberaumung von Nachuntersuchungen,

16. ärztliche Behandlungen,

17. Angaben zur Durchführung und zum Umfang der Pflege,

18. das Entgelt der Pflegekraft,

19. die derzeitigen und beantragten Einkünfte,

20. den Bezug von gleichartigen Leistungen,

21. bereits gestellte Anträge,

22. die gesetzlich oder vertraglich bestimmten Vertreter,

23. Angaben im Sinne der Nrn. 1, 2, 5, 6, 8 und 26 zur Person, die den Antrag für den Kranken oder Behinderten stellt,

24. die Beziehung zu Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsstellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs,

25. die Bank- und andere Inkassoverbindungen,

26. die Telekommunikationsanschlüsse.

§2

Die in §1 Satz 1 genannten Behörden und Stellen dürfen folgende personenbezogene Daten des Ehegatten und anderer Familienangehöriger verarbeiten:

1. den Namen,

2. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum,

3. den Familienstand,

4. das Verwandtschaftsverhältnis oder die Stellung zum Antragsteller,

5. die Staatsangehörigkeit,

6. die Wohnsitzanschrift in Berlin,

7. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,

8. den ständigen Aufenthalt,

9. den derzeitigen Aufenthalt,

10. die Krankenversicherung,

11. die Einkünfte aus der Pflege,

12. die Tätigkeit im öffentlichen Dienst,

13. die Versorgung aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst,

14. die Telekommunikationsanschlüsse.

§3

Die in §1 genannten Behörden und Stellen dürfen von Pflegepersonen die folgenden Daten verarbeiten:

1. den Namen,

2. den Geburtsnamen und das Geburtsdatum,

3. die Wohnsitzanschrift in Berlin,

4. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins,

5. den derzeitigen Aufenthalt,

6. den Zeitpunkt der Übernahme der Pflege,

7. den Umfang der Pflege,

8. die Beteiligung anderer Personen oder Institutionen an der Pflege,

9. den Schulbesuch, das Ausbildungsverhältnis und das Studium,

10. den Umfang der Erwerbstätigkeit,

11. die derzeitigen und beantragten Einkünfte,

12. die Wartezeit für Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

13. vergleichbare Altersversorgungsleistungen Dritter,

14. die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,

15. die Lebensversicherung mit Rentenleistungen,

16. das Versicherungsinstitut und die Kontonummer.

§4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

8. Hochschulrecht

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz)

Vom 12. Oktober 1990

(GVBl. S. 2165; geänd. zuletzt durch G. v. 10. 5. 1994, GVBl. S. 137)

-Auszug -

Erster Abschnitt

Einleitende Vorschriften

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulgesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170/ GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.

(2) Staatliche Hochschulen sind die

1. Freie Universität Berlin,

2. Humboldt-Universität zu Berlin,

3. Technische Universität Berlin,

4. Hochschule der Künste Berlin,

5. Hochschule für Musik "Hanns Eisler",

6. Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung,

7. Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch",

8. Technische Fachhochschule Berlin,

9. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,

10. Fachhochschule für Wirtschaft Berlin,

11. Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon",

12. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

Für die staatliche Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 122.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Die Rechtsverhältnisse der durch die Vereinigung im Land Berlin hinzutretenden staatlichen Hochschulen werden durch ein Ergänzungsgesetz zum Berliner Hochschulgesetz geregelt.

§6 Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu den Prüfungen für Verwaltungszwecke der Hochschule anzugeben. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen. Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Satzung die Befugnis zur Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten von Hochschulangehörigen zu schaffen, soweit dies für Forschung und Lehre sowie für die Datenübermittlung nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobenen Daten an das Studentenwerk und ihre Nutzung für dessen Zwecke ist zulässig, soweit sie im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Studentenwerk durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung nur dann, wenn das Studentenwerk zuvor vergeblich versucht hat, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben, oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß die Angaben des Betroffenen unrichtig sind.

(3) Die Übermittlung von Daten ist zur Wahrnehmung von durch Gesetz zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen zulässig. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur insoweit zulässig, als dies für die Ausübung der Befugnisse unverzichtbar ist.

(4) Die Hochschulen dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden den Lehrenden und Studierenden bekanntgegeben und den zuständigen Stellen der Hochschule zur öffentlichen Erörterung in der Hochschule übermittelt.

(5) Die Frauenbeauftragten haben das Recht auf Akteneinsicht, Beteiligung an Stellenausschreibungen, Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen und Einsicht in Bewerbungsunterlagen, einschließlich der Unterlagen von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sind.

(6) Die Prüfungsämter der Hochschule und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln den zuständigen Stellen der Hochschule zu Verwaltungszwecken die Namen von Personen, die an einer Prüfung teilgenommen haben, sowie deren Anschriften und die Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die Zwecke, für die die Angaben verarbeitet werden dürfen.

(7) Die Hochschulen dürfen für die Benutzung ihrer Einrichtungen die folgenden personenbezogenen Daten der Benutzer und Benutzerinnen verarbeiten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 und 4 Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf und Gruppenzugehörigkeit gemäß §45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

Verordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen (Studentendatenverordnung)

Vom 11. Dezember 1993

(GVBl. S. 628)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252) wird verordnet:

§1 Zulassung

Die Hochschule ist berechtigt, von den Studienbewerbern für die Zulassung die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 20 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.

§2 Immatrikulation und Rückmeldung

Die Hochschule ist berechtigt, von den Studienbewerbern für die Immatrikulation und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 14, 17 und 21 bis 28 der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.

§3 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums

Die Hochschule ist berechtigt, die Daten über den Zeitpunkt der Immatrikulation, der Aufnahme in die Hochschule, der Exmatrikulation sowie der Beendigung des Studiums zu verarbeiten. Sie ist berechtigt, für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach den Nummern 29 bis 31 der Anlage zu erheben und für diese Zwecke zu verarbeiten.

§4 Besondere Studienarten

Die Hochschule ist berechtigt, von den Gasthörern, den Nebenhörern und den Teilnehmern an Studiengängen gemäß §§ 25, 26 des Berliner Hochschulgesetzes die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 7, 10 und 32 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.

§5 Studienbescheinigung

Die Hochschule ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen:

1. Familienname, frühere Namen

2. Vorname

3. Geburtsdatum

4. Geburtsort

5. Anschriften

6. Erstmalige Immatrikulation

7. Matrikelnummer

8. Studiengang, Fachsemester, Studienfach, Hochschulsemester

9. Angestrebter Studienabschluß, Art eines abgeschlossenen Studiums

10. Zugehörigkeit zu: Fakultät, Fachbereich, wissenschaftliche Einrichtung, Zentralinstitut

11. Beurlaubung (Dauer, Grund)

§6 Studienverlauf und Hochschulprüfungen

(1) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten zu erheben und zu verarbeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden, und den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes übermittelten Daten dürfen für Zwecke der Exmatrikulation sowie für weitere sich aus dem Ergebnis der Prüfung ergebende Verwaltungszwecke genutzt werden.

§7 Löschung der Daten

(1) Die für die Zulassung nach § 1 verarbeiteten Daten sind spätestens vier Jahre nach Ablauf des Bewerbungssemesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Immatrikulation benötigt wurden.

(2) Die Daten der Studenten sowie der in § 4 genannten Hörer und Teilnehmer über den Familiennamen, den/die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Studiengang, das Studienfach, die Matrikelnummer, den Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Aufnahme in die Hochschule, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums und die abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) sind nach Ablauf von 50 Jahren zu löschen. Alle übrigen Daten der Immatrikulation oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums sind nach Ablauf von vier Jahren nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums zu löschen.

(3) Alle personenbezogenen Daten, die weder zu einer Zulassung noch zu einer Immatrikulation geführt haben, sind nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung innerhalb von zwei Jahren zu löschen. Das gilt auch in den Fällen, in denen kein Bescheid erteilt wurde; in diesem Fall beginnt die Frist mit Ablauf des Semesters, für das die Bewerbung galt.

§8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Anlage zur Studentendatenverordnung Datenkatalog:

1. Familienname, frühere Namen

2. Vornamen

3. Geburtsdatum

4. Geburtsort

5. Geschlecht

6. Heimat- und Semesteranschrift

7. Staatsangehörigkeit

8. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt, Datum)

9. Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzung sind

10. Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluß, Art des Studiums, Lehrveranstaltung

11. Bei ausländischen Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

12. Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland

13. Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland

14. Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter 12. und 13. aufgeführt (Name der Hochschule, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Ergebnis, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, Exmatrikulationsnachweis)

15. Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

16. Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses

17. Art und Zeit einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

18. Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit

19. Besondere soziale und familiäre Gründe

20. Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium

21. Konfession (gilt nur für das Fach Religion)

22. Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester

23. Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

24. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit

25. Bei weiteren Immatrikulationen: Name der gleichzeitig besuchten Hochschule, Studienfach, Studiengang, Wahlrechtsoption

26. Abschluß einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs

27. Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk und die Studentenschaft der jeweiligen Hochschule

28. Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesondere

a) Ausschluß vom Studium

b) Verlust des Prüfungsanspruchs

c) Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studenten gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen können

d) Straftaten, die zur Versagung der Immatrikulation berechtigen

e) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

29. Grund und Dauer der Beurlaubung

30. Grund und Dauer der Unterbrechung

31. Grund der Beendigung des Studiums

32. Nachweis, daß die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung vorliegen oder die Voraussetzungen eines Studiums gemäß § 25 des Berliner Hochschulgesetzes gegeben sind.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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